Fehlzeiten

  1. Die Eltern melden der Schule am Morgen des ersten Krankheitstages, dass ihr Kind die Schule nicht besuchen kann. Diese Meldung erfolgt per E-mail ankrankmeldung@weingartenschule.de” UND ebenfalls per Email an die Klassenleitung. (Nur in Notfällen telefonisch über das Sekretariat.)
     
  2. Sollte die Fehlzeit länger als drei Tage andauern, wird am vierten Tag eine (erneute) schriftliche Entschuldigung durch die Eltern notwendig. Diese wird der Klassenleitung vorgelegt und kann digital erfolgen.
  3. Ein Attest oder eine ärztliche Bescheinigung muss nicht vorgelegt werden. Auch an Tagen, an welchen Klassenarbeiten geschrieben werden, muss kein ärztliches Attest vorgelegt werden, um eine Arbeit nachzuschreiben – aber selbstverständlich die Entschuldigung der Erziehungsberechtigten.
  4. In Einzelfällen kann eine Attestpflicht ausgesprochen werden. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Klassenkonferenz.
     
  5. Für Krankheitsausfälle in Verbindung mit den Ferien ist eine ärztliche Bescheiniung bzw. ein Attest weiterhin vorzulegen.
 

Diese Regeln sind verbindlich einzuhalten.

Hier der entsprechende Paragraph aus der VOGSV:

§ 2 VOGSV – Verhinderung und Erkrankung

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit
die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen2Die Schulkonferenz
soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche
Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. 3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.
(2) 1In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger
Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen
ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. 2In

besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

 
Sonderfälle sind Beurlaubungen, die mit den Schulferien in Verbindung stehen (siehe Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien)

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