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Fehlzeiten

Erziehungsberechtigte müssen am ersten Tag des Fernbleibens vor Unterrichtsbeginn die Schule (über das Sekretariat) oder den Klassenlehrer/in per Email informieren. 

Spätestens am dritten Unterrichtstag nach dem Fernbleiben muss ein ärztliches Attest vorliegen. Dieses Schriftstück wird zum Unterrichtsbeginn beim Fachlehrer oder bis 15:10 Uhr im Sekretariat abgegeben. 

Das Fehlen (auch stundenweise!) bei Klassenarbeiten und anderen angekündigten Leistungskontrollen wird nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt. Unentschuldigtes Fehlen wird mit der Note „6“ bewertet. Bei Klassenarbeiten und Lernkontrollen muss der Arztbesuch am gleichen Tag erfolgen. 

Im Normalfall wird ein Rückdatieren eines ärztlichen Attestes von über zwei Werktagen (Mo.-Sa.) nicht akzeptiert. 

Bei vorhersehbaren Fehlzeiten kann im Vorfeld ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden: 

- bei Befreiung bis zu zwei Unterrichtstagen durch die Klassenleitung
- bei mehr als drei Tagen und in Verbindung mit den Ferien nur durch die Schulleitung. 

Im begründeten Ausnahmefall (z.B. Todesfall ...) kann der Klassenleiter von diesen Regelungen abweichen. 

Wenn ein/e Schüler/in während des Unterrichtstages krank entlassen wird, so muss zunächst ein Anruf an die Eltern über das Sekretariat gemacht werden.

Sonderfälle sind Beurlaubungen, die mit den Schulferien in Verbindung stehen (siehe Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien)

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