Beurlaubung in Verbindung mit Ferien

§ 3 Abs. 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 29.04.2014 lautet: „Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiter. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen. (…)

Der Antrag kann über das Sekretariat der Schule ausgegeben werden. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler trotz einer Nichtgenehmigung des Antrags fehlen, kann ein Bußgeld erhoben werden.

Bei Fehltagen direkt  vor oder nach den Ferien muss der Klassenleitung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

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